Satzung der Erich-Machac-Stiftung

in der Fassung vom 12. Juli 2016

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Die Stiftung führt den Namen „Erich-Machac-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bad Segeberg.

 

 

§ 2 Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnit­tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Kinder mit nur einem Elternteil und Vollwaisen bis zur Voll­endung des 16. Lebensjahres, soweit es sich um Personen im Sinne des § 53 AO handelt.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch einmalige oder laufende finanzielle oder sachliche Zuwendungen an die Bedürftigen verwirklicht.
  4. Weiterer Stiftungszweck ist die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, die die Erfüllung des in vorstehender Ziffer 2 genannten Zweckes gewährleisten.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Vermögen 

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben und Wertpapieren mit einem Zeitwert von insgesamt 1.834.585,21 DM zum 11.02.1998. Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
  2. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zu­wendungen Dritter.
  3. Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
  4. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemein­nützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendun­gen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens be­stimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
  5. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

 

§ 4 Organ


Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

 

 

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Der erste Stiftungsvorstand wurde vom Nachlaßpfleger berufen. Sie erfolgte auf unbestimmte Zeit oder bis zur Niederlegung des Amtes. Der Vorstand hat den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden zu benennen.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Stif­tungsvorstand durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Die Zuwahl erfolgt auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Niederlegung des Amtes.
  4. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen und ihr entgangener Arbeitsverdienst ersetzt werden.

 

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende oder stellvertretende Vor­sitzende des Stiftungsvorstandes sein.

 

§ 7 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tages­ordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder unter Angabe des Bera­tungspunktes es verlangen.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Stiftungsvorstand beschließt außer in den Fällen der §§ 9 und 10 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit ist bei Stimmengleichheit der Beschluß nicht gefaßt. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluß auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
  4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

 

§ 8 Beirat


Der Stiftungsvorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand berät. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung des Beirates.

 

 

§ 9 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
    a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden,
    b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stif­tungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

 

§ 10 Umwandlung, Zusammenlegung und Auflösung

  1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefal­len ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
  2. Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
  3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
    a) über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder

    b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
  4. In den Fällen der Absätze 1. bis 3. ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.

 

§ 11 Vermögensanfall

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation, die den gleichen oder einen möglichst ähnlichen Zweck wie die Erich-Machac-Stiftung verfolgt und die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Es ist Aufgabe des letzten Stiftungsvorstandes, diese Organisation auszuwählen.

 


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